Satzung

Satzung des "Spandau-Neustadt e.V. - Verein zur Forderung der Lebensqualität in der Spandauer Neustadt" - verabschiedet auf der Gründungsversammlung im Paul-Schneider-Haus am 13.5.2004

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Spandau-Neustadt e.V. - Verein zur Förderung der Lebensqualität in der Spandauer Neustadt". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Menschen in der Spandauer Neustadt auf den Gebieten Kultur, Bildung, Soziales, sowie der Werbung und der Imagepflege für die Spandauer Neustadt durch gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen, die die Vielfalt der Aktivitäten und damit die Lebensqualität des Stadtteils bekannt machen. Ziel ist, die Probleme im Stadtteil im sozialen und kulturellen Bereich, in Handel, Dienstleistung und Gewerbe, im Bildungs- und Freizeitbereich, im Wohnbereich und in der ökologischen Lebensqualität zu lösen und die Integration von Migranten und Migrantinnen zu fördern. Zu diesem Zweck ist der Verein bestrebt, mit Initiativen, Projekten, Vereinen, Organisationen, Verbanden, Kirchengemeinden und religiösen Vereinigungen, die in der Spandauer Neustadt aktiv sind, zusammenzuarbeiten, ebenso mit den Selbstverwaltungs-, Mitbestimmungs- und Interessenvertretungen der Betriebe, Schulen, Kindertages- und Senioreneinrichtungen und den Gewerbetreibenden im Stadtteil, mit öffentlichen Dienststellen, z.B. dem Bezirksamt und dem Senat, und mit einzelnen Personen, denen an einem besonderen Engagement für die Spandauer Neustadt gelegen ist.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Körperschaften werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag nötig. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber/die Bewerberin die Satzung an.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstands nach Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme der/des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen versehen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Der Ausschluß bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Er ist zum Jahresanfang, spätestens zum 31. 3. des laufenden Jahres zu entrichten.
  2. Die Hohe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Der Vorstand kann Mitgliedern aus begründetem Anlaß Zahlungsverpflichtungen stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. a) dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. c) dem/der Schatzmeister/in
    4. d) bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  5. Die Rechtsvertretung des Vereins nach § 26 BGB wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam wahrgenommen.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit vorgenommen.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
  8. Die Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Streichungen in der Satzung vorzunehmen, sofern Satzungsteile der Eintragung ins Vereinsregister und/oder der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt entgegenstehen, und die Satzung in ihrem Wesensgehalt dadurch nicht verändert wird.

§ 9 Mitgliederversammlung?

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Einberufung muß mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung abgesandt sein, Ort und Zeit der Versammlung, sowie eine vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein.
  3. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
  4. a) Die Vertretung eines Mitglieds durch Vollmacht ist möglich. b) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit).
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. - Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
    3. - Entlastung und Wahl des Vorstands,
    4. - Wahl der Kassenprüfer/innen,
    5. - Festsetzung von Beitragen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    6. - Genehmigung des Haushaltsplanes,
    7. - Satzungsänderungen,
    8. - Ausschluß eines Mitglieds,
    9. - Auflösung des Vereins.
  7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verplichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Zwecke und Gründe es schriftlich verlangt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich eingeladen werden.
  8. Bei der Beschlußfassung iiber Satzungsänderungen außerhalb von § 8.8 und über die Auflösung des Vereins bedarf es der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Kassenprüfer/innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des übrigen Vorstands.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins muß ein Liquidator/eine Liquidatorin gewählt.werden. Die Vorschriften für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten auch für den Liquidatoren/die Liquidatorin. Bei Auflosung des Vereins fällt sein Vermögen an die Evangelische Luthergemeinde Spandau, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Vereins verwenden darf.

Satzung - Vorstand - Arbeitsgruppen - Kassenprüfer - Tätigkeitsbericht - Kontoverbindung?


Seit dem 27.12.2008: 303 / 3186115
(02.02.2007 - 27.12.2008: 290 / 44.000)